Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (VerkSiG)
Erster Abschnitt Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
Zweiter Abschnitt Sicherstellung durch Leistungen
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
§ 16 Interessenausgleich
§ 17 Vorsorge
§ 18 Zustellungen
§ 19 Ausführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
§ 21 Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen
§ 22 Rechtsmittelbeschränkung
Vierter Abschnitt Entschädigungen und Kosten
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.