| 1 | Beratung von Kunden in komplexen Situationen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) | - a)
im Beratungsgespräch vertiefte Kenntnisse aus einem Warenbereich mit mindestens zwei Warengruppen anwenden, dabei Leistungsversprechen des Unternehmens gegenüber Kunden vertreten - b)
Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und diese in Verkaufs- und Beratungsgesprächen berücksichtigen - c)
im Beratungsgespräch Kommunikationstechniken zur Förderung der Kundenzufriedenheit einsetzen - d)
Selbst- und Fremdbild reflektieren und bei der Kommunikation berücksichtigen - e)
Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie über Verwendungsmöglichkeiten der Waren informieren - f)
Merkmale von Herstellermarken und Handelsmarken im Beratungsgespräch herausstellen - g)
die Bedeutung von Qualitäts- und Gütesiegeln von Waren im Beratungsgespräch herausstellen - h)
die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie die Nachhaltigkeit von Waren beurteilen und Kunden hierüber informieren - i)
Einwänden von Kunden überzeugend begegnen und den Verkaufsabschluss fördern - j)
Trends und aktuelle Entwicklungen beobachten und als Verkaufsargument nutzen - k)
Informationsquellen zur Aneignung warenbezogener Kenntnisse nutzen - l)
Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen sowie über umweltgerechte Möglichkeiten der Entsorgung von Waren informieren - m)
Umtausch, Beschwerde und Reklamation auch in schwierigen Situationen unter Anwendung rechtlicher und betrieblicher Regelungen lösen und dabei sowohl die Interessen des Unternehmens vertreten als auch kundenorientiert handeln - n)
Ursachen von Konflikten in Verkaufssituationen analysieren und Schlussfolgerungen für künftige Verkaufsgespräche ableiten - o)
Stress auslösende Faktoren identifizieren und Strategien zur Stressbewältigung anwenden
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| 2 | Beschaffung von Waren (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) | - a)
den Warenbedarf für das Ausbildungssortiment unter Berücksichtigung von Kennziffern aus dem Warenwirtschaftssystem sowie unter Berücksichtigung künftiger verkaufsrelevanter Ereignisse ermitteln - b)
Waren unter Berücksichtigung von Bestellverfahren und Liefermodalitäten disponieren - c)
die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungsbedingungen aus Beschaffungsverträgen kontrollieren und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen einleiten - d)
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren ergreifen und bewerten - e)
Vorschläge zur Gestaltung des Warensortiments nach Auswertung warenwirtschaftlicher Daten erarbeiten, dabei insbesondere Umsatz, Handelsspanne, Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort, Nachhaltigkeit und die Wettbewerbssituation beachten, - f)
an der Herausnahme und Neuaufnahme von Waren mitwirken
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| 3 | Warenbestandssteuerung (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3) | - a)
Bestandsstatistiken erstellen, führen und auswerten - b)
Bestands- und Umsatzkennziffern analysieren und entsprechende Statistiken nutzen - c)
Maßnahmen zur Umsatzsteigerung, Ertragsverbesserung und Bestandsoptimierung ableiten sowie Umsetzungsvorschläge entwickeln und umsetzen - d)
Warenbestände unter Berücksichtigung der Bestellvorschläge des Warenwirtschaftssystems erfolgsorientiert steuern - e)
Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung von Inventurdifferenzen entwickeln und bei deren Umsetzung mitwirken
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| 4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4) | - a)
Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung analysieren und Schlussfolgerungen ableiten - b)
Ergebnisse der betrieblichen Erfolgsrechnung analysieren und Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere unter Berücksichtigung des Rohertrages entwickeln - c)
Statistiken erstellen und auswerten - d)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen sowie an deren Umsetzung mitwirken - e)
Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbesondere von Preisgestaltung, Beständen sowie Kosten, auf Kalkulation und Ertrag beurteilen - f)
Maßnahmen zur Verbesserung betrieblicher Arbeitsprozesse vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken
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| 5 | Marketingmaßnahmen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5) | - a)
die Marktsituation am Standort unter besonderer Berücksichtigung von wirtschaftlichen und regionalen Gesichtspunkten analysieren und beurteilen - b)
den Marktauftritt von Mitbewerbern im stationären Handel und im Onlinehandel bewerten und unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben Vorschläge für Marketingmaßnahmen erarbeiten und begründen
| | |
| | - c)
Instrumente der Marktbeobachtung einsetzen, Ergebnisse der Marktforschung zum Kaufverhalten auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten ableiten und begründen - d)
Informations- und Kaufverhalten von Zielgruppen unterscheiden, Konsequenzen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an der Umsetzung mitwirken - e)
verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichtigung von verkaufsstarken und verkaufsschwachen Zonen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben entwickeln und umsetzen - f)
Platzierungen im Verkaufsraum planen, umsetzen und deren Auswirkungen beurteilen - g)
Produktinformationen für die Verkaufsförderung kundenorientiert einsetzen - h)
Erfolgskontrollen vorbereiten, durchführen und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge ableiten
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| 6 | Onlinehandel (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6) | - a)
bei der Betreuung eines Onlineshops Rechtsvorschriften einhalten - b)
Wechselwirkungen zwischen Onlinehandel und stationärem Verkauf berücksichtigen - c)
den Produktkatalog im Onlineshop pflegen - d)
Instrumente des Onlinemarketings einsetzen und die Suchmaschinenplatzierung bewerten - e)
Kunden beim Onlinekauf beraten - f)
Feedback von Kunden im Onlinehandel auswerten und daraus Verbesserungsvorschläge für die Multi-Channel-Strategie des Betriebes ableiten - g)
Kennziffern für den Onlineshop ermitteln und auswerten - h)
Maßnahmen zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logistikprozessen und Marketingmaßnahmen im Rahmen einer Multi-Channel-Strategie vorschlagen - i)
mit IT-Dienstleistern den Onlinehandel weiterentwickeln sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
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| 7 | Mitarbeiterführung und -entwicklung (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7) | - a)
Maßnahmenpläne zur Personalentwicklung aus betrieblichen Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen und Anpassungen vornehmen - b)
die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung bei der Mitarbeiterführung berücksichtigen, - c)
Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Teambesprechungen ergebnisorientiert führen und reflektieren - d)
die Wirkungen verbaler und nonverbaler Kommunikation sowie die Unterschiede zwischen Selbstbild und Fremdbild reflektieren und in der Mitarbeiterführung nutzen - e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung mit dem Ziel anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu verbessern - f)
Methoden des Selbst- und Zeitmanagements einsetzen
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| | - g)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei ihrer Tätigkeit konstruktiv unterstützen und die Zusammenarbeit im Team fördern - h)
aus Personaleinsatz und Personalbedarfsplanung sowie aus Mitarbeiterpotenzial und Qualifikationsbedarf Maßnahmen der Personalentwicklung ableiten und umsetzen - i)
Personaleinsatzplanung erstellen - j)
arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung und Personaleinsatz anwenden
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| 8 | Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8) | - a)
Chancen und Risiken für ein Handelsunternehmen einschätzen, ein Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung von Innovationen entwickeln - b)
Marktforschungsdaten und Standortanalysen auswerten und für das Unternehmenskonzept nutzen - c)
persönliche und fachliche Kompetenzen für eine unternehmerische Selbständigkeit kritisch reflektieren - d)
eine geeignete Rechtsform für das Unternehmen auswählen und einen Businessplan erstellen, präsentieren und begründen - e)
Personalbedarf ermitteln und Rekrutierungsmöglichkeiten auswählen - f)
die Unternehmensfinanzierung unter Berücksichtigung von Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten planen - g)
erforderliche Versicherungen und Steuerpflichten bei der Planung berücksichtigen - h)
Kennziffern der Unternehmensbewertung nutzen, daraus Maßnahmen ableiten und dabei Nachhaltigkeit berücksichtigen
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