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§ 20 Kosten - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (VerifZusAusfG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
Vierter Abschnitt Finanzielle Regelungen
§ 20 Kosten
§ 21 Anspruch auf Schadensersatz
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Finanzielle Regelungen
§ 20 Kosten
Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.