Dritter Abschnitt Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.