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§ 31 Haftung des Sachwalters - Digitale Gesetze
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Abhilfeklagen
Abschnitt 3 Musterfeststellungsklagen
Abschnitt 4 Verbandsklageregister
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 31 Haftung des Sachwalters
Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar
1.
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2.
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.