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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1 Besondere Voraussetzungen
Unterabschnitt 2 Abhilfeentscheidung
Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
§ 23 Bestellung des Sachwalters
§ 24 Eröffnungsbeschluss
§ 25 Umsetzungsfonds
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
§ 27 Aufgaben des Sachwalters
§ 28 Widerspruchsverfahren
§ 29 Zwangsmittel gegen den Unternehmer
§ 30 Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
§ 31 Haftung des Sachwalters
§ 32 Ansprüche des Sachwalters
§ 33 Schlussrechnung
§ 34 Schlussbericht
§ 35 Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
§ 36 Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
§ 37 Nicht abgerufene Beträge
§ 38 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
Unterabschnitt 4 Individualklagen
Abschnitt 3 Musterfeststellungsklagen
Abschnitt 4 Verbandsklageregister
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 31 Haftung des Sachwalters - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 31 Haftung des Sachwalters
Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar
1.
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2.
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.