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§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren - Digitale Gesetze
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1 Besondere Voraussetzungen
Unterabschnitt 2 Abhilfeentscheidung
Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
§ 23 Bestellung des Sachwalters
§ 24 Eröffnungsbeschluss
§ 25 Umsetzungsfonds
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
§ 27 Aufgaben des Sachwalters
§ 28 Widerspruchsverfahren
§ 29 Zwangsmittel gegen den Unternehmer
§ 30 Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
§ 31 Haftung des Sachwalters
§ 32 Ansprüche des Sachwalters
§ 33 Schlussrechnung
§ 34 Schlussbericht
§ 35 Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
§ 36 Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
§ 37 Nicht abgerufene Beträge
§ 38 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
Unterabschnitt 4 Individualklagen
Abschnitt 3 Musterfeststellungsklagen
Abschnitt 4 Verbandsklageregister
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.