§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes - Digitale Gesetze
§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. ...