Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Erklärungspflicht
§ 4 Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 5 Verfahrensbeteiligte
§ 6 Bekanntgabe
§ 7 Außenprüfung
§ 8 Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei
§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
§ 10 (weggefallen)
Schlußformel
§ 11 Inkrafttreten, Anwendungsvorschriften
§ 7 Außenprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.