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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
4. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
§ 21 Inkrafttreten
§ 21 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.