- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
- Zu § 4a des Gesetzes
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Zu § 13b des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- Zu § 15 des Gesetzes
- Zu § 15a des Gesetzes
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 23 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
1.
die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
2.
die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.