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§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr - Digitale Gesetze
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Inhaltsübersicht
- Zu § 3a des Gesetzes
- Zu § 3b des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
- Zu § 4a des Gesetzes
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Zu § 13b des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- Zu § 15 des Gesetzes
- Zu § 15a des Gesetzes
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
§ 63 Aufzeichnungspflichten
§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
- Zu § 23 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
Inhaltsverzeichnis
-: Zu § 22 des Gesetzes
§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.