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§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind - Digitale Gesetze
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse
§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen
§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz
§ 13 Hilfsmerkmale
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Anschriftenübermittlung
§ 16 Übermittlung
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
b)
Art der Beseitigung und Verwertung.