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Umweltstatistikgesetz (UStatG)
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse
§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen
§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz
§ 13 Hilfsmerkmale
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Anschriftenübermittlung
§ 16 Übermittlung
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Übergangsregelung
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.