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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (URüV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Gegenstand der Rückgabe
Abschnitt 2 Wertausgleich. Sorgfaltspflicht
Abschnitt 3 Durchführung der Rückgabe
Abschnitt 4 Unternehmensrückgaben nach dem Unternehmensgesetz und Beteiligungskäufe
Abschnitt 5 Verfahren
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlußvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.