Abschnitt 4 Unternehmensrückgaben nach dem Unternehmensgesetz und Beteiligungskäufe
Abschnitt 5 Verfahren
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) verordnet der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft: