Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.