Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Entstellung des Werkes - Digitale Gesetze
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.