Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.