§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse - Digitale Gesetze
1. Abschnitt Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen
2. Abschnitt Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer
3. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse
Die Karten und Lagerisse sollen
1.
bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
2.
in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.