§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung - Digitale Gesetze
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.