Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 2 Geschäftsverteilung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (UnivSchlichtV)
Eingangsformel
§ 1 Bestellung von Streitmittlern
§ 2 Geschäftsverteilung
§ 3 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 4 Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
§ 5 Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
§ 6 Gebühren
§ 7 Vorzeitige Beendigung der Beleihung
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Geschäftsverteilung
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.