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§ 9 Prüfung der Verschmelzung - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 4 Verschmelzungsvertrag
§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags
§ 7 Kündigung des Verschmelzungsvertrags
§ 8 Verschmelzungsbericht
§ 9 Prüfung der Verschmelzung
§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer
§ 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
§ 12 Prüfungsbericht
§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
§ 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§ 16 Anmeldung der Verschmelzung
§ 17 Anlagen der Anmeldung
§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
§ 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
§ 20 Wirkungen der Eintragung
§ 21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
§ 22 Gläubigerschutz
§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
§ 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
§ 25 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
§ 28 Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
§ 30 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
§ 31 Annahme des Angebots
§ 32 Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
§ 33 Anderweitige Veräußerung
§ 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
§ 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
§ 35a Interessenausgleich und Betriebsübergang
Dritter Abschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Verschmelzung
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Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 9 Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.