Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
Abschnitt V Schlußvorschriften
§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten - Digitale Gesetze
§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.