§ 12 Pensionsrückstellungen
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am 21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung hatte oder die Bausparkasse einem Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Übung oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht.
(2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni 1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.
(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden
- 1.
für laufende Pensionen in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufenden Rente, gegebenenfalls einschließlich des Barwerts der Anwartschaft auf eine Witwen- und Waisenrente,
- 2.
für Pensionsanwartschaften in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen abzüglich des Barwerts der in den nachfolgenden Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleichbleibende Jahresprämien) sind auf den Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.
(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3 ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.
(5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Vergleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berechnung der Rückstellung bei privaten Bausparkassen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach dem Stande vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt werden. Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) zugrunde zu legen.