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§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet - Digitale Gesetze
Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV)
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Titeleinholung im Bundesgebiet
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.