Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen - Digitale Gesetze
§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.