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§ 3 (zukünftig in Kraft) - Digitale Gesetze
Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
§ 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
§ 3 (zukünftig in Kraft)
§ 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
§ 3 (zukünftig in Kraft)
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 3: Tritt gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 am 1.1.2026 in Kraft +++)