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§ 28 Verschwiegenheitspflicht - Digitale Gesetze
Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKMG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 3: Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
§ 28 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet.