§ 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.
(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.
(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:
- 1.
für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15 des Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren geliefert werden, zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere;
- 2.
für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt die Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unterlagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt werden, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht:
- a)
die voraussichtliche Frist für die Lieferung der Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere,
- b)
der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und
- c)
die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und Bezeichnung der Waren.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1.
der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist,
- 2.
der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet,