§ 6 Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets
(1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst:
- 1.
die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets,
- 2.
die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten,
- 3.
die Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet,
- 4.
die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und
- 5.
die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen.
Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6.
(2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind.