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Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (TrDüV)
Eingangsformel
§ 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben
§ 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
§ 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
§ 6 Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
§ 7 Inkrafttreten
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: