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Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (TrDüV)
Eingangsformel
§ 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben
§ 2 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 3 Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
§ 4 Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
§ 6 Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.