(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)
in Berlin,
b)
in Brandenburg,
c)
in Bremen,
d)
in Hamburg,
e)
in Mecklenburg-Vorpommern,
f)
in Niedersachsen,
g)
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
h)
in Sachsen-Anhalt und
i)
in Schleswig-Holstein;
2.
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
a)
in Baden-Württemberg,
b)
in Bayern,
c)
in Hessen,
d)
im Regierungsbezirk Köln,
e)
in Rheinland-Pfalz,
f)
im Saarland,
g)
in Sachsen,
h)
in Thüringen und
i)
im Ausland;
2.
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.