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[object Object] (TPDesign/TSysPlAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.