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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe - Digitale Gesetze
[object Object] (TPDesign/TSysPlAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Teil 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
2.
Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.