§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag,
- 2.
Systemplanung,
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
- c)
Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
- d)
fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
- e)
Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
- f)
Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen
kann;
- 2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
Heizungstechnik,
- b)
Klimatechnik und