§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
- 2.
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
- 3.
Erstellen technischer Unterlagen,
- 4.
Anfertigen von Skizzen;
Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
- 1.
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,