Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen sowie Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.