§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere
- 1.
vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere, Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchgeführt werden,
- 2.
Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
- 3.
anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
- 4.
Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equidenpässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vorliegen,
- 5.
anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,
- 6.
anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmigten Zuchtprogramm durchgeführt werden.
(3) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.