§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
(1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- 2.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- 3.
die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- 4.
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- 1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- 2.
die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und
- 3.
die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten. Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.