(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
- 1.
Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
- 2.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
- 3.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
(2) Der Samen darf nur an
- 1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss
- 1.
in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
- 2.
von einem Zuchttier stammen, das
- a)
einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht, oder