Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16d - Digitale Gesetze
§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.