Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung
Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen
Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Teil 5 Registrierung und Zulassung
Teil 6 Ausnahmen
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden - Digitale Gesetze
§ 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
1.
Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
2.
Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.