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Anlage 2 (zu § 21 Abs. 2) - Digitale Gesetze
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierImpfStV 2006)
Eingangsformel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Herstellung von Mitteln
Abschnitt 3 Zulassung von Mitteln
Abschnitt 4 Staatliche Chargenprüfung
Abschnitt 5 Kennzeichnung
Abschnitt 6 Großhandel und Einfuhr
Abschnitt 7 Abgabe und Anwendung von Mitteln
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
Anlage 2 (zu § 21 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2375
Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist:
1.
Bezeichnung des Mittels,
2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
5.
Gegenanzeigen,
6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,
8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
9.
Hinweise zur Aufbewahrung,
10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter Mittel,
11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
12.
Zulassungsnummer,
13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung,
14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des Mittels.