§ 44 Anwendung durch den Tierhalter
(1) Abweichend von § 43 dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, von einem gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halter eines Tieres oder einer von diesem beauftragten Person angewendet werden, soweit der Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person das Mittel von einem Tierarzt bezogen hat und der Tierarzt
- 1.
den Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person in der Anwendung des Mittels einschließlich der Überprüfung der Impfreaktionen unterwiesen, über die Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Anwendung des Mittels sowie über die Verpflichtung nach Satz 3 unterrichtet hat,
- 2.
die Tiere des Bestandes, an denen das Mittel angewendet wird, regelmäßig nach Absatz 2 betreut,
- 3.
dem Tierhalter oder der von diesem beauftragten Person vor der erstmaligen Anwendung des Mittels einen Anwendungsplan ausgehändigt hat, aus dem mindestens Folgendes hervorgehen muss:
- a)
die Bezeichnung des Mittels, das angewendet werden soll, und des pharmazeutischen Unternehmers,
- b)
die Indikation,
- c)
der Anwendungszeitpunkt oder der Anwendungszeitraum,
- d)
die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Tiere, an denen das Mittel angewendet werden soll,
- e)
die Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter einschließlich des Hinweises auf die einzuhaltende Wartezeit, soweit ein solcher Hinweis erforderlich ist,
- f)
der Zeitplan für die Kontrollen nach den Absätzen 3 und 4.
Der Tierhalter hat den Anwendungsplan fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der Aushändigung des Anwendungsplans folgt, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Ferner hat der Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person Nebenwirkungen, die nach der Anwendung des Mittels auftreten, dem Tierarzt, der das Mittel abgegeben hat, oder der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Person der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Tierhalter tritt.