(1) Ein Mittel darf nur abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung in deutscher Sprache, in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise mindestens Folgendes angegeben ist:
- 1.
die Bezeichnung des Mittels, gefolgt von der Darreichungsform,
- 2.
die wirksamen Bestandteile unter Verwendung des gebräuchlichen Namens nach Art und Menge je Einheit oder Darreichungsform, bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 3.
die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung "Ch.-B." oder eine andere international gebräuchliche Abkürzung; wird das Mittel nicht in Chargen abgegeben, das Herstellungsdatum,
- 4.
die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr.",
- 5.
der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 6.
die Tierart, für die das Mittel bestimmt ist, und Beschränkungen für die Anwendung,
- 7.
die Art der Anwendung und die Form der Verabreichung und, soweit erforderlich, Angaben zu den verschiedenen Dosierungen,
- 8.
die Wartezeit, soweit das Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden soll; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben,
- 9.
Warnhinweise, soweit dies durch Auflage der zuständigen Zulassungsstelle angeordnet worden ist,
- 10.
der Hinweis "ad us. vet." oder "für Tiere",
- 11.
der Hinweis "verschreibungspflichtig" oder "nur auf tierärztliche Verschreibung abzugeben",
- 12.
der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 13.
das Datum des Verfalls,