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§ 33 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TFG)
Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Dritter Abschnitt Anwendung von Blutprodukten
Vierter Abschnitt Rückverfolgung
Fünfter Abschnitt Meldewesen
Sechster Abschnitt Sachverständige
Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden
Achter Abschnitt Sondervorschriften
Neunter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
Zehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 33
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 33
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.