§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Textile Rohstoffe und Produkte,
- 2.
Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
- 3.
Experimentelles Arbeiten,
- 4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 5.
Anwenden von Fertigungstechniken,
- 6.
Instandsetzen von Produkten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:
- 1.
Gestalten von Filzen,
- 2.
Herstellen von Filzen
- 3.
Fertigstellen von Filzen;
Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:
- 1.
Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
- 2.
Herstellen von Klöppelspitzen,
- 3.
Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
- 1.
Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
- 2.