§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Nicht amtlicher Hinweis:
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten