§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass - Digitale Gesetze
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.