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§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass - Digitale Gesetze
Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (TermVInfGebV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenentstehung
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag
§ 5 Transaktionen
§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 7 Gebührenbefreiung
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 9 Verjährung und Erstattung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.